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CubiDesign Gehäuse GmbH 
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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma CubiDesign Gehäuse GmbH – Stand 01/2010
I Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige
Leistungen mit dem Kunden. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie
werden auch dann nicht anerkannt, wenn CubiDesign ihnen nicht nochmals bei Eingang ausdrücklich widerspricht. Die
vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Annahme des Angebotes bzw. der Auftragserteilung
durch unseren Kunden als vereinbart. Diese Geschäftsbedingungen gelten unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses.
II Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen,
Änderungen oder Nebenabreden sowie etwaige Garantien unserer Angestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung, wobei die Übermittlung per Telefax ausreichend ist.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zugesichert sind. Zumutbare Änderungen
bleiben uns vorbehalten. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie an anderen Unterlagen behält sich
CubiDesign Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. CubiDesign ist
verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne und Skizzen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen.
3. Verbindlich und für die Fertigung einschränkungslos freigegeben sind die den Bestellungen/dem Auftrag zugrunde
liegenden technischen Unterlagen und Zeichnungen des Kunden neuesten Datums.
4. Wünscht der Kunde nach einem Vertragsabschluss – aber vor Fertigstellung des Gegenstandes – eine Veränderung der
technischen Spezifikation, so ist dafür eine schriftliche Veränderungsvereinbarung erforderlich. Bis dahin bleibt der
ursprüngliche Auftrag uneingeschränkt bestehen.
5. Im Rahmen einer etwaigen Auftragserteilung aufgrund des modifizierten Angebots bei technischen Veränderungen auf
Wunsch des Kunden bedarf es bezüglich des Altauftrages einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, wenn dieser
aufgehoben wird.
III. Preise
1. Alle Angebotspreise sind freibleibend.
2. Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarungen ab jeweiliger Produktionsstätte von CubiDesign
einschließlich dortiger Verladung bei CubiDesign, jedoch ausschließlich Verpackung und Fracht unversichert. Die Preise
verstehen sich rein netto, zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, halten wir uns an die in unseren Angeboten angegebenen Preise drei Monate
ab Angebotsdatum gebunden.
4. Zoll- und Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben. Bei Erstmustern beginnt die Lieferfrist nach technischer
Auftragsklarheit und nach Zahlungseingang der Vorkosten.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand die Produktionsstätte von CubiDesign
verlassen hat oder die Versandbereitschaft durch CubiDesign an den Kunden mitgeteilt ist, wobei hier das Datum der
Anzeige der Versandbereitschaft maßgeblich ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von CubiDesign liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn diese Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann von CubiDesign zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind in wichtigen Fällen von CubiDesign dem Kunden
baldmöglichst mitzuteilen.
4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist CubiDesign berechtigt, den Kunden nach einer angemessenen
Vorankündigungsfrist zu beliefern. Statt dessen kann CubiDesign nach eigener Wahl auch vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall ist CubiDesign berechtigt, ohne besonderen Nachweis 25
v.H. des Auftragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Kunden verbleibt der
Gegenbeweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens.
5. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von CubiDesign entstanden ist, ein
Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie
beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert bzw. verweigert dieser tatsächlich oder konkludent die Annahme des
Liefergegenstandes, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die
Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages,
für jeden Monat berechnet. Darüber hinausgehender Schadenersatz, insbesondere Ersatz des Verzugsschadens, bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
V: Gefahrenübergang
1. a. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder die sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.
b. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
verkauften Sache auch bei Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
c. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. CubiDesign Gehäuse GmbH Seite 2 von 3
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2. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen
und CubiDesign Fehler sofort schriftlich bekanntzugeben. Geschieht dieses nicht, so sind Gewährleistungsansprüche des
Kunden ausgeschlossen.
3. Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Sendung durch CubiDesign gegen Diebstahl, Bruch, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert.
4. CubiDesign ist zu Teillieferungen berechtigt.
VI. Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes
1. Ist der Käufer Unternehmer, leistet CubiDesign für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ein Rücktritt seitens CubiDesign bleibt vorbehalten.
2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Ersatzlieferung erfolgen
soll. CubiDesign ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden
bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch
kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dieses zuzumuten ist. Der Schadenersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dieses gilt nur nicht im Fall der Arglist.
4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist
die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen. Sie trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen.
5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die
Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab
Ablieferung der Ware. Die Fristen gelten nur nicht im Fall der Arglist.
VII. Musterprüfung
Bedingt durch die Sonderanfertigungsproblematik in Verbindung mit der von CubiDesign zu erbringenden Konstruktion, die
speziell nach den Vorgaben des Kunden erfolgt, sind die gelieferten Muster vom Kunden auf seine Anforderungen und
geforderten Eigenschaften zu überprüfen und freizugeben.
VIII. Haftungsbeschränkung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstechnischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dieses gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung oder bei
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware außer im
Fall der Arglist.
IX. Rücktrittsrecht von CubiDesign
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer IV.3. dieser Geschäftsbedingungen steht der CubiDesign
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. CubiDesign ist bei einem
derartigen Rücktritt verpflichtet, dieses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit
dem Kunden aufgrund der unvorhersehbaren Ereignisse eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
X. Konstruktionsänderungen von CubiDesign und Toleranzen
CubiDesign behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen im Sinne von fertigungstechnischen Optimierungen
vorzunehmen. CubiDesign ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Optimierungen auch an bereits ausgelieferten Produkten
vorzunehmen. Materialbedingte Toleranzen nach DIN für technische Werkstoffe bleiben vorbehalten.
XI. Zahlungsbedingungen
1. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorauskosten sind nicht skontierungsfähig. Im Übrigen sind die Rechnungen für
Serienlieferungen – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 v.H. Skonto
zahlbar.
2. Maßgeblich für Zahlungsfristen ist die Wertstellung auf dem vorgegebenen Geldeingangskonto. Dieses gilt auch bei
Scheckzahlungen.
3. Gerät der Kunde in Verzug, so können vom betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 v.H. bzw. 5 v.H. über dem
jeweiligen Basiszinssatz (= Diskontsatz) berechnet werden. Hiervon unberührt bleibt die in Ziffer IV.6. vereinbarte
Lagervergütung.
4. Zahlungen sind wie folgt auf unser Konto zu leisten:
– Die Vorauskosten für das Erstmuster sofort rein netto nach Eingang der Auftragsbestätigung und der Rechnung.
– Bei Erstserien: Vorauskosten, wenn keine positive Kreditauskunft vorliegt, ansonsten 30 Tage netto ab
Rechnungsdatum oder mit 2 v.H. Skonto innerhalb von 10 Tagen.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger von CubiDesign bestrittener Gegenansprüche ist nur
möglich, wenn es sich um eine rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Gegenforderung handelt.
6. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur
Zahlung fällig.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren und Teile bleiben Eigentum der CubiDesign (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die CubiDesign im Rahmen der Geschäftsbeziehung
zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch ,
wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. CubiDesign Gehäuse GmbH Seite 3 von 3
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2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für CubiDesign als Hersteller im Sinn von § 950 BGB, ohne CubiDesign
zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinn der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren. Erlischt das Eigentum von CubiDesign durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn der
Ziffer 1.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen,
nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß Ziffer 4. bis 6. auf CubiDesign übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht
berechtigt.
4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie
dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen
mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen
CubiDesign Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2. zustehen, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil
abgetreten.
5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, CubiDesign widerruft die
Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von CubiDesign ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung
an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und CubiDesign die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dieses gilt auch für
Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde CubiDesign unverzüglich
benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., ist
CubiDesign auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von CubiDesign verpflichtet.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Abtretung
1. Erfüllungsort für die Lieferungen von CubiDesign ist für die Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen
Lieferungen das Lager von CubiDesign.
2. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, Hildesheim. Wir können den Kunden auch an seinem Gerichtsort
verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen CubiDesign und dem Kunden gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien maßgebliche Recht am Sitz von CubiDesign.
4. Die Abtretungen von Ansprüchen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.

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