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CubiDesign Gehäuse GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma CubiDesign Gehäuse GmbH – Stand 11/2017

  1. Geltung der AGB, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen mit dem Kunden.
    2. Vertragspartner ist die CubiDesign Gehäuse GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Giesen, Max-Planck-Straße 1, 31135 Hildesheim (Handelsregister Amtsgericht Hildesheim, HRB 3306), nachfolgend CubiDesign genannt.
    3. Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CubiDesign. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn CubiDesign ihnen nicht nochmals bei Eingang ausdrücklich widerspricht.
    4. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Annahme des Angebotes bzw. der Auftragserteilung durch unseren Kunden als vereinbart. Diese Geschäftsbedingungen gelten unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses.
    5. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit CubiDesign zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf).
    6. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit Cubi-Design in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden sowie etwaige Garantien unserer Angestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, wobei die Übermittlung per E-Mail ausreichend ist.
    2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zugesichert sind. Zumutbare Änderungen bleiben uns vorbehalten.
    3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie an anderen Unterlagen behält sich CubiDesign Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. CubiDesign ist verpflichtet, von dem Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne und Skizzen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
    4. Verbindlich und für die Fertigung einschränkungslos freigegeben sind die den Bestellungen/dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Unterlagen und Zeichnungen des Kunden neuesten Datums.
    5. Wünscht der Kunde nach einem Vertragsabschluss – aber vor Fertigstellung des Gegenstandes – eine Veränderung der technischen Spezifikation, so ist dafür eine schriftliche Veränderungsvereinbarung erforderlich. Bis dahin bleibt der ursprüngliche Auftrag uneingeschränkt bestehen.
    6. Im Rahmen einer etwaigen Auftragserteilung aufgrund des modifizierten Angebots bei technischen Veränderungen auf Wunsch des Kunden bedarf es bezüglich des Altauftrages einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, wenn dieser aufgehoben wird.
  3. Preise
    1. Alle Angebotspreise sind freibleibend.
    2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten die Preise ab jeweiliger Produktionsstätte von CubiDesign einschließlich dortiger Verladung, jedoch exklusive Verpackung und Fracht unversichert und zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Umsatzsteuer, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
    3. Zoll- und Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Lieferzeit
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Bei Erstmustern beginnt die Lieferfrist nach technischer Auftragsklarheit und nach Zahlungseingang der Vorkosten.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand die Produktionsstätte von CubiDesign verlassen hat oder die Versandbereitschaft durch CubiDesign an den Kunden mitgeteilt ist, wobei hier das Datum der Anzeige der Versandbereitschaft maßgeblich ist.
    3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von CubiDesign liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn diese Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von CubiDesign zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind in wichtigen Fällen von CubiDesign dem Kunden baldmöglichst mitzuteilen.
    4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist CubiDesign berechtigt, den Kunden nach einer angemessenen Vorankündigungsfrist zu beliefern. Stattdessen kann CubiDesign nach eigener Wahl auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall ist CubiDesign berechtigt, ohne besonderen Nachweis 25 v.H. des Auftragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Kunden verbleibt der Gegenbeweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens.
    5. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von CubiDesign entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
    6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert bzw. verweigert dieser tatsächlich oder konkludent die Annahme des Liefergegenstandes, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes, insbesondere des Ersatzes des Verzugsschadens, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    7. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  5. Gefahrenübergang, Transportversicherung und Teillieferungen
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Versendungsverkauf, wenn der Käufer Unternehmer ist. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
    2. Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Sendung durch CubiDesign gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert.
    3. CubiDesign ist zu Teillieferungen berechtigt.
  6. Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes
    1. CubiDesign behält sich leichte Abweichungen hinsichtlich Stoffbeschaffenheit, Form, Farbe, Abdruckfarbe, Größe, Gewicht oder ähnlichen Merkmalen ausdrücklich vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Zumutbare Änderungsgründe können sich ergeben aus handelsüblichen Schwankungen und technischen Produktionsabläufen. Die Beschreibungen und Angaben einschließlich der Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Anzeigen und anderen schriftlichen oder elektronischen Veröffentlichungen (z.B. Internetseiten) sind unverbindlich und dienen lediglich der Illustration und Information.
    2. Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, zunächst Nacherfüllung zu verlangen. Ist der Käufer Verbraucher, so kann er wählen, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Im Übrigen obliegt dieses Wahlrecht CubiDesign. Ein Rücktritt seitens CubiDesign bleibt vorbehalten. CubiDesign ist berechtigt, die von dem Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden verbleibt. Die Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
    3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert CubiDesign die Nacherfüllung unzulässigerweise, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß VIII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz verlangen. Wählt der Kunde den mangelbedingten Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nur nicht im Fall der Arglist seitens CubiDesign.
    4. Die Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gelieferten Ware verjähren im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs innerhalb von 2 Jahren, gerechnet ab Erhalt der Ware. Ist der Käufer Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Erhalt der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Erhalt der Ware. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht im Falle der Arglist seitens CubiDesign.
    5. Sofern es sich bei dem Vertragsschluss für den Käufer um ein Handelsgeschäft handelt, stehen ihm Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel der Ware hat der Kunde im Falle eines Handelskaufes CubiDesign unverzüglich schriftlich anzuzeigen; offensichtliche Mängel binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware. Sie trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen.
  7. MusterprüfungBedingt durch die Sonderanfertigungsproblematik in Verbindung mit der von CubiDesign zu erbringenden Konstruktion, die speziell nach den Vorgaben des Kunden erfolgt, sind die gelieferten Muster von dem Kunden auf seine Anforderungen und geforderten Eigenschaften zu überprüfen und freizugeben.
  8. Haftungsbeschränkung
    1. CubiDesign haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, uneingeschränkt nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von CubiDesign oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und
      2. für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CubiDesign oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertre-ter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    2. Eine weitergehende Haftung ist – unbeschadet der Ansprüche aus VI 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
    3. Soweit die Haftung von CubiDesign ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  9. Rücktrittsrecht von CubiDesign
    1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer IV.3. dieser Geschäftsbedingungen steht der CubiDesign das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. CubiDesign ist bei einem derartigen Rücktritt verpflichtet, dieses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden aufgrund der unvorhersehbaren Ereignisse eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
  10. Konstruktionsänderungen von CubiDesign und ToleranzenCubiDesign behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen im Sinne von fertigungstechnischen Optimierungen vorzunehmen. CubiDesign ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Optimierungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Materialbedingte Toleranzen nach DIN für technische Werkstoffe bleiben vorbehalten.
  11. Zahlungsbedingungen
    1. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorauskosten sind nicht skontierungsfähig. Im Übrigen sind die Rechnungen für Serienlieferungen – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zahlbar.
    2. Maßgeblich für Zahlungsfristen ist die Wertstellung auf dem vorgegebenen Geldeingangskonto. Dies gilt auch bei Scheckzahlungen.
    3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann CubiDesign von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Ist der Kunde nicht Verbraucher, beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz und überdies kann CubiDesign in diesem Fall eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 € berechnen. Hiervon unberührt bleibt die in Ziffer IV.6. vereinbarte Lagervergütung.
    4. Zahlungen sind wie folgt auf unser Konto zu leisten:
      • Die Vorauskosten für das Erstmuster sofort rein netto nach Eingang der Auftragsbestätigung und der Rechnung.
      • Bei Erstserien: Vorauskosten, wenn keine positive Kreditauskunft vorliegt, ansonsten 30 Tage netto ab Rechnungsdatum oder mit 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen.
    5. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.
  12. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, sofern und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder er gemäß § 320 BGB dazu berechtigt ist.
  13. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferten Waren und Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von CubiDesign (Vorbehaltsware).
    2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so behält sich CubiDesign das Eigentum an allen gelieferten Waren und Teilen vor bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen (z.B. aus Akzeptantenwechseln) und für den Fall, dass Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Absatz 2 Satz 1 gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von CubiDesign in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde (Kontokorrentvorbehalt).
    3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag von CubiDesign als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne CubiDesign zu verpflichten. In diesem Fall gilt die be- oder verarbeitete oder umgebildete Sache als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Absätze. Das Anwartschaftsrecht des Kunden setzt sich an der be- oder verarbeiteten oder umgebildeten Vorbehaltsware fort. Bei Verarbeitung, Verbin-dung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen, CubiDesign nicht gehörenden Gegenständen erwirbt CubiDesign anteilig das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erlischt das Eigentum von CubiDesign durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde CubiDesign bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des objektiven Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgelt-lich für CubiDesign. Die Miteigentumsrechte von CubiDesign gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 bzw. 2.
    4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Absätze 5 – 7 auf CubiDesign übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
    5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an CubiDesign abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen nicht von CubiDesign verkauften Waren veräußert, so wird CubiDesign die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen CubiDesign Miteigentumsanteile gemäß Absatz 3 zustehen, wird CubiDesign ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
    6. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, CubiDesign widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von CubiDesign ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an CubiDesign zu unterrichten – sofern CubiDesign das nicht selbst tut – und CubiDesign die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dieses gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund der vorstehenden Einziehungsermächtigung gestattet sind.
    7. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde CubiDesign unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet wird oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
    8. Der Kunde ist bis zum vollständigen Eigentumsübergang verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
    9. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die CubiDesign zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird CubiDesign auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; CubiDesign steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Abtretung
    1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für die Lieferungen von CubiDesign ab Werk das Lieferwerk und im Übrigen das Lager von CubiDesign.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, der Sitz von CubiDesign in Hildesheim. CubiDesign bleibt in diesem Fall auch berechtigt, den Kunden alternativ an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. Alle Verträge nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich ihrer Auslegung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CubiDesign und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG)). Sofern der Kunde Verbraucher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Bestimmungen dieses Staates unberührt.
    4. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.

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